Der Staat hingegen vertritt neben der reinen Steuererzielungsabsicht noch das Ziel der Chancennivellierung. Betrachtet man einen Steuerpflichtigen alleine, so ist die Gleichheit, insbesondere die Chancengleichheit ein im Grundgesetz verankertes Recht, was durch die Erhebung der Erbschaftsteuer erreicht werden soll.
 
 
In diesem Spannungsfeld setzen wir uns für Sie ein, um für Sie eine möglichst steuerneutrale Vermögensübergabe zu gewährleisten. Hierbei sind im Wesentlichen drei Bereiche zu unterscheiden:
- Vorweggenommene Erbfolge
- Testamentsgestaltung
- Erbschaftsteuererklärung unter Berücksichtigung div. Freibeträge
 
Während die vorweggenommene Erbfolge und die Erbschaftsteuererklärung als vornehmliches Ziel die Minimierung der Steuerbelastung haben, zielt die Testamentsgestaltung auf eine möglichst konfliktfreie Übertragung zwischen den verschiedenen Erben ab.
 
Durch die Einbindung der anwaltlichen Tätigkeit können wir Sie bei diesen Fragen ganzheitlich unterstützen und bieten Ihnen eine umfassende Analyse der zu übertragenen Vermögenswerte sowie eine testamentarische Gestaltungsmöglichkeit an. Auch ist der Einsatz einer Testamentsvollstreckung denkbar, um eine Vermögensübertragung im Sinne des Erblassers sicherzustellen.
 
Die Planung der Vermögensübertragung bietet auf Ebene des Steuerpflichtigen vielleicht das höchste Potential zur Steuerersparnis. Auch wenn Sie als Erblasser persönlich davon nichts haben, gibt es doch ein gutes Gefühl, Alles optimal geregelt zu haben.
 
Wir unterstützen Sie dabei.